In dieser am 20.5.2020 veröffentlichten Entscheidung hat der für das Erbschaftssteuerrecht zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofes entschieden, dass der Erbe Kosten für einen Zivilprozess, in dem der Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörige Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, als sog. "Nachlassregelungskosten" vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig sind.