27. März 2021

Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten abzugsfähig

Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).

Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

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12. März 2021

Verlust aus der Veräußerung von Aktien

Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221). Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.

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12. März 2021

vGA – Vertragsauslegung bei Rentenzahlung und Weiterbeschäftigung

Zur Vertragsauslegung bei Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles sowie der Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Würdigung.

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10. März 2021

Gestaltungsmißbrauch und vGA

Die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sog. Mantelkauf ist nicht stets als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO anzusehen und wie ein Forderungsverzicht zu behandeln. Rückzahlungen auf ein Darlehen des Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person vor Eintritt des Besserungsfalls können zu vGA führen.

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10. März 2021

Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage

Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt.

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10. März 2021

Pflichtteilsverzicht als wucherähnliches Geschäft

Ein im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärter Pflichtteilsverzicht kann wegen § 138 BGB unwirksam sein. Ob ein besonders grobes Missverhältnis i.S. des § 138 BGB zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Wert des Pflichtteils vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

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10. März 2021

„In dubio pro reo“ gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren!

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.

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